Silja Korn mit dem Bild Wunschbrunnen

Satzung der Silja Korn Stiftung


Präambel:
Die Stifterin Silja Korn errichtet die gemeinnützige Silja Korn Stiftung. Silja Korn ist als Jugendliche in Folge eines Unfalls erblindet.
Silja Korn ist beruflich, künstlerisch und familiär für ihre erblindeten Mitmenschen als Vorbild in der Zivilgesellschaft tätig. Die eigenen Lebenserfolge möchte Silja Korn mit der Stiftung nutzen, um anderen erblindeten Personen helfen zu können.
Die Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen und Spenden sollen für eine Verbesserung der Lebenssituation von blinden und taubblinden Personen und im Allgemeinen verwendet werden. Für diesen Zweck werden neben der Mildtätigkeit die Jugend- und Altenhilfe, die Wissenschaft und Forschung sowie das öffentliche Gesundheitswesen als Förderziele ausgewählt.


§ 1 Name, Rechtsform

(1)
Die Stiftung führt den Namen

Silja Korn Stiftung

(2)
Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Form einer gemeinnützigen treuhänderischen Stiftung, die in Treuhandverwaltung durch den Träger für Rechnung des Stiftungsvermögens geführt wird.

§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

(1)
Zweck der Stiftung ist die Förderung von:

– 
Jugend– und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
– 
Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
– 
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
– 
Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. Nr. 5 AO)

Zugleich kann die Stiftung mildtätige Zwecke nach § 53 AO unterstützen. Hierfür ist in erster Linie die Unterstützung (finanziell und ideell) nach § 53Abs.1 der AO für Personen genannt, die infolge ihres körperlichen Zustandes (Blindheit oder Taubblindheit) auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Die vorgenannten Zwecke werden verwirklicht durch finanzielle Zuwendungen (Förderungen) an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Einrichtungen, sowie durch die direkte Unterstützung erblindeter Personen (finanziell wie ideell).

Die Reihenfolge der Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) stellt keine Vorrangigkeit einzelner Zwecke dar; alle Zwecke stehen hinsichtlich der Förderung in der Entscheidung des Stiftungsrates.


(2)
Die Stiftung kann zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke Mittel beschaffen und diese zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zu den vorgenannten Zwecken zur Verfügung stellen.

(3)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5)
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.


§ 3 Vermögen der Stiftung; Verwendung

(1)
Die Stiftung ist mit einem Anfangsvermögen ausgestattet, welches im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2)
Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Abs. 3 das Vermögen erhöhen. Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens gelten im Übrigen folgende Grundsätze:
Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit dem Ziel der Erwirtschaftung regelmäßiger Erträge unter Wahrung der Substanz bei Eingehung begrenzter Risiken Ertragbringend anzulegen. Die Anlage in Wertpapieren, die Wert– oder Kursschwankungen unterliegen (z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere und Investmentfondsanteile) ist ohne quotale Begrenzung einzelner Anlageklassen zulässig, sofern sie nicht auf die Erzielung kurzfristiger, spekulativer Gewinne gerichtet ist.

(3)
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und insbesondere aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und Zuwendungen entgegenzunehmen.

(4)
Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(5)
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Förderleistungen der Stiftung ist ausgeschlossen.


§ 4 Träger; Treuhandverwaltung

(1)
Träger der Stiftung ist Gentechnologiestiftung–Dr. Georg und Ingeburg Scheel Stiftung mit Sitz in Berlin.

(2)
Der Träger verwaltet das Stiftungsvermögen als Treuhandvermögen und hat dieses getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Guthaben und Wertpapiere sind auf eigens für die Stiftung errichteten Konten zu unterhalten bzw. zu verwahren. Ist die Errichtung eines Kontos im eigenen Namen der Stiftung nicht möglich, so ist die Stiftung als wirtschaftlich Berechtigter auszuweisen.

(3)
Der Träger vergibt Förderleistungen der Stiftung nach Maßgabe der Entscheidungen des Stiftungsrats, soweit diese im Einklang mit dem Gesetz und den Bestimmungen dieser Satzung stehen. Er nimmt im Übrigen die Aufgaben als Treuhänder entsprechend den für den Vorstand einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts geltenden Vorschriften wahr und vertritt die Stiftung nach außen.

(4)
Der Träger hat für seine Verwaltung Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat unter Beachtung steuerlicher Bestimmungen festgelegt wird. Auslagen werden gegen Nachweis erstattet. Anstelle eines Ersatzes von Auslagen kann der Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Finanzamt eine pauschale Aufwandsentschädigung festlegen.


§ 5 Wirtschaftjahr; Jahresrechnung

(1)
Das Wirtschaftjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Wirtschaftjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr; es beginnt mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

(2)
Der Träger ist zur Erstellung einer Jahresrechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet und hat dem Stiftungsrat regelmäßig, mindestens halbjährlich, Bericht zu erstatten.


§ 6 Stiftungsrat

(1)
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei und maximal vier Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auf fünf Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie scheiden spätestens mit Vollendung ihres fünfundsiebzigsten Lebensjahres aus dem Stiftungsrat aus. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter bestellt. Die Befristung nach Satz 2 gilt nicht für Stifter, die dem Stiftungsrat angehören.

(2)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.

(3)
Die Wahl oder Wiederwahl der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt durch Beschluss des Stiftungsrats (Ko–Option), der einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder bedarf. Ein Mitglied soll nach Möglichkeit der Familie der Stifter angehören. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt ein Mitglied des Stiftungsrats solange im Amt, bis es wiedergewählt oder ein Nachfolger bestimmt wurde. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Ist nur noch ein Mitglied vorhanden, ist dieses zur sofortigen Wahl eines weiteren Mitglieds berechtigt und verpflichtet, um die allgemeine Beschlussfähigkeit des Stiftungsrats wiederherzustellen.

(4)
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen sind ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, zu ersetzen.

(5)
Der Stiftungsrat kann sich mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann auch die Vertretung des Stiftungsratesgegenüber dem Träger regeln.


§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

(1)
Der Stiftungsrat hat den Träger zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Träger für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.

(2)
Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
a) 
die Genehmigung der Jahresrechnung;
b) 
die Festsetzung der Vergütung des Trägers;
c) 
die Entscheidung über die Anlage des Stiftungsvermögens durch Schaffung einer Anlagerichtlinie;
d) 
die Entscheidung über die satzungsgemäße Verwendung von Stiftungsmitteln, insbesondere der Erträgnisse;
d) 
die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung (und der Stifter) gegenüber dem Träger, soweit rechtlich zulässig;
e) 
die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung;
f) 
die Wahl und Beauftragung eines Abschlussprüfers; soweit erforderlich.

(3)
Gegenüber dem Träger stehen dem Stiftungsrat Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte in entsprechender Anwendung von § 111 Abs. 2 AktG zu. Weitere Rechte des Stiftungsrates nach Maßgabe der Gesetze und anderer Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.


§ 8 Einberufung zu Sitzungen;
Beschlussfassungen des Stiftungsrates

(1)
Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr ein– berufen. Die Einladung kann per Brief, Telefax oder Email erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates oder der Träger dieses verlangen; das Verlangen hat die Beratungs– und Beschlussgegenstände anzugeben.

(2)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(3)
Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung anders bestimmt. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben (Umlaufverfahren).

(4)
Über die in Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter zuunterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.


§ 9 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung

(1)
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem mutmaßlichen Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines einstimmig gefassten Beschlusses des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat kann beschließen, die Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung gem. § 80 ff BGB umzuwandeln.

(2)
Änderungen des Zwecks der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist und die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 52 ff AO gewahrt bleibt. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates.


§ 10 Wechsel des Trägers; Umwandlung

(1)
Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder den Wechsel des Trägers auf einen anderen geeigneten Rechtsträger veranlassen, sofern nach dem Wechsel die weitere Erfüllung des Stiftungszecks und die Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit im Sinne der §c 52 ff AO sichergestellt ist.

(2)
Im Falle des Wechsels des Trägers oder der Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung ist der bisherige Träger verpflichtet, das Stiftungsvermögen unverzüglich auf den neuen Träger oder die rechtsfähige Stiftung, welche zur Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs selbständig berechtigt sind, zu übertragen.


§ 11 Auflösung; Vermögensanfall

(1)
Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss die Stiftung auflösen, wenn die Umstände, insbesondere die Vermögensausstattung der Stiftung eine nachhaltige und dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr zulassen.

(2)
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das Stiftungsvermögen jeweils hälftig an das Oberlinhaus in Potsdam und den DBSV e.V. (Deutscher Blinden und Sehbehindertenverband e.V.) oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke, zu verwenden hat.


§ 12 Abstimmung mit den Steuerbehörden

Eine Änderung des Stiftungszwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Wechsel des Trägers sowie die Umwandlung oder Überführung in eine rechtsfähige Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Im Zweifel ist zu Wahrung der Gemeinnützigkeit vor Durchführung einer Maßnahme eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts einzuholen.